Stand: Mai 2026 / Rev 1.2
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Rellau Chemie Rita Schnith GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern (nachfolgend Auftraggeber). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Auftragsausführung notwendigen Informationen und Unterlagen (insbesondere Rezepturen, Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffkennzeichnungen, Spezifikationen) vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und können zu einer Anpassung von Preis und Liefertermin führen.
§ 3 Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt Lohnabfüllleistungen für Aerosole und druckfreie Gebinde sowie Lagerleistungen gemäß der jeweils gültigen Auftragsbestätigung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der vereinbarten Lohnabfüllleistung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Aerosol-Verordnung (EG) Nr. 75/324/EWG i.d.g.F.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Qualität, Zusammensetzung, Unbedenklichkeit oder rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber angelieferten Rohstoffe, Rezepturen, Verpackungen oder sonstigen Materialien.
- Aufgrund produktionsbedingter Schwankungen ist eine Abweichung der tatsächlich hergestellten Dosenanzahl von der bestellten Menge um bis zu 10 % nach oben oder unten zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge innerhalb dieser Toleranz abzunehmen und zum vereinbarten Stückpreis zu vergüten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
- Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Sofern nicht anders vereinbart, werden Lagerkosten monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
§ 5 Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
- Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
- Lieferhindernisse, die auf höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen beruhen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertig abgefüllte Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen.
- Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Transporteur übergeben wird.
§ 6 Eigentumsvorbehalt an Materialien
- Alle vom Auftragnehmer beschafften und eingesetzten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien vor vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Rohstoffe bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für deren sichere Lagerung, nicht jedoch für Beschädigungen, die auf der Beschaffenheit der angelieferten Materialien selbst beruhen.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die hergestellten Erzeugnisse bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.
§ 7 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, insbesondere Rezepturen, Zusammensetzungen, Produktionsverfahren und Kundendaten, streng vertraulich zu behandeln.
- Diese Vertraulichkeitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags- oder Vertragsverhältnisses.
- Der Auftragnehmer wird insbesondere nicht offenlegen, für welche Auftraggeber er Lohnabfüllleistungen erbringt.
- Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist die verletzende Partei verpflichtet, dem anderen Teil den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 8 Verpackungsrecht und Produktverantwortung
- Der Auftraggeber bestätigt, dass er als Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) gilt und sämtliche sich daraus ergebenden Pflichten eigenverantwortlich erfüllt.
- Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Lohnabfüllleistungen und bringt keine Verpackungen im eigenen Namen in Verkehr.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter sowie Behörden frei, die aus einer Verletzung verpackungsrechtlicher Pflichten durch den Auftraggeber resultieren.
- Der Auftraggeber ist ferner allein verantwortlich für die Einhaltung aller produktrechtlichen, chemikalienrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach REACH, CLP-Verordnung und Biozidrecht.
§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung
- Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen.
- Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben, Rezepturen oder Materialien des Auftraggebers beruhen, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
§ 10 Abnahme
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellten Erzeugnisse nach Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers unverzüglich abzunehmen.
- Die Benutzung, Weiterveräußerung oder anderweitige Verwertung der hergestellten Produkte durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Abnahme.
- Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe eines berechtigten Mangels, gerät er in Annahmeverzug.
§ 11 Haftungsbeschränkung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
§ 12 Lagerung
- Der Auftragnehmer lagert die ihm anvertrauten Materialien und Erzeugnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sowie unter Beachtung der einschlägigen Gefahrstoff- und Lagervorschriften.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die sichere Lagerung relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen.
- Bei nicht fristgerechter Abholung ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers anderweitig einzulagern oder zu entsorgen.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Kaltenkirchen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Rellau Chemie Rita Schnith GmbH & Co. KG · Kaltenkirchen · Stand: Mai 2026 / Rev 1.2